1. PREISE
Die genannten Preise verstehen sich in CHF., exklusiv Porto, Verpackung und Transport und falls nicht anders vermerkt, exkl. 7.7% MWSt. ZUSCHLÄGE: Porto und Verpackung gemäss geltenden Tarifen
2. LIEFERUMFANG
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden separat verrechnet. Konstruktionsänderungen gegenüber der Auftragsbestätigung sind zulässig, sofern die Produkte die gleichen Funktionen erfüllen. Der Lieferant hat jedoch keine Verpflichtung, derartige Konstruktionsänderungen auch an bereits gelieferten Produkte vorzunehmen.
3. KNOW-HOW UND GEHEIMHALTUNG
An der gelieferten Software gewährt der Lieferant dem Kunden, die nicht übertragbare und nicht ausschliessliche Befugnis zur Benutzung. Der Kunde verpflichtet sich, die Software, die Firmware sowie sämtliche Informationen, namentlich technische Unterlagen, Dokumentationen und kommerzielle Angaben, die ihm im Zusammenhang nur für seinen eigenen Gebrauch, mit den gelieferten Produkten zu benützen, sie nicht zu kopieren und Dritten soweit nicht zugänglich zu machen, als es für den Gebrauch der Produkte unerlässlich ist. Bei der Weiterveräusserung der Produkte hat der Kunde diese Verpflichtung seinem Abnehmer zu überbinden.
4. LIEFERORT
Ohne besondere Abrede gilt als Lieferung die Bereitstellung der Ware am Sitz des Lieferanten. Bei Versand der Produkte werden diese auf Wunsch und Kosten des Kunden transportversichert. Ansonsten erfolgt die Lieferung auf Gefahr des Kunden.
5. LIEFERFRISTEN
Alle Terminangaben des Lieferanten sind annähernd und unverbindlich. Der Lieferant wird jedoch alles daran setzen, die Termine einzuhalten. Eine ausnahmsweise verbindlich zugesicherte Lieferfrist wird angemessen verlängert :a) wenn dem Lieferant Angaben, die er für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich abändert; b) wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Verzug ist, namentlich wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält; c) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen, behördliche Massnahmen und Naturereignisse. Der Lieferant kann Teillieferungen ausführen und Teilrechnungen stellen.
6. ABNAHME
Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Lieferung selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt der Kunde eine schriftliche Mängelanzeige innert zwei Wochen nach der Lieferung, gelten alle Funktionen als erfüllt und die Lieferung als abgenommen. Zeigen sich später, innerhalb der Garantiefrist Mängel, die auch bei sorgfältiger Abnahmeprüfung nicht hätten entdeckt werden können, hat der Kunde sie dem Lieferanten unverzüglich und schriftlich anzuzeigen, andernfalls die Lieferung auch in Bezug auf diese Mängel als genehmigt gilt. Ein nachgewiesener Mangel befreit nicht von der ausstehenden Zahlung.
7. GARANTIE Der Lieferant garantiert, dass die Produkte in einwandfreiem Zustand geliefert werden. Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Mitteilungen des Kunden hin, die Fehler als Garantieleistung zu beseitigen, bzw. Teile, die nachweislich infolge von Material-, Konstruktions- oder Ausführungsfehlern schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Diese Garantieleistungen erbringt der Lieferant in seinen Werkstätten. Reisezeit, Transport- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie höhere Gewalt, natürliche Abnützung, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, extreme Umgebungstemperaturen und Temperaturschwankungen, Luftverschmutzung, Luftfeuchtigkeit, Radioaktivität oder Spannungsschwankungen. Ohne besondere Abrede beträgt die Garantiefrist 1 Jahr ab Lieferung (davon ausgeschlossen sind Akkus, Batterien, Zubehör, Verschleissmaterial etc.) Bei Garantiefällen die durch den Hersteller durchgeführt werden sind Transportkosten, Verzollungen, Versicherungen und zusätzlich anfallenden Kosten ausgeschlossen und werden von uns separat in Rechnung gestellt. Des Weiteren ist zu beachten, dass z. T. Herstellergarantien über unsere Standard Garantie von einem Jahr hinausgehen können. In diesem Fall ist ein Vertragsabschluss der Garantieverlängerung über uns (zuzüglich Bearbeitungskosten) möglich.
8. HAFTUNG
Ausser dem Schadenersatz wegen verschuldeter Nichteinhaltung einer verbindlichen Lieferfrist (wenn so speziell vereinbart), der auf höchstens 6% des Wertes der verspäteten Lieferung begrenzt ist, sowie dem Recht auf Nachbesserung im Rahmen der Garantie, sind alle weiteren Ansprüche des Kunden ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Lieferant nicht für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter.
9. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, exkl. Mehrwertsteuer, ohne Transport und Verpackung, Versicherung, Installation und Inbetriebnahme, und sind zur Zahlung fällig netto innert 30 Tagen ab Fakturdatum, falls nicht anders vereinbart. Das Recht zur Verrechnung von Gegenansprüchen, auch wenn sie aus dem gleichen Vertrag oder dessen Anfechtung herrühren, bedarf der schriftlichen Zustimmung der Lieferanten. Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, einen Verzugszins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Kunden üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 8% pro Jahr beträgt.
10. VORBEHALT DES EIGENTÜMERS
Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben alle Waren Eigentum der Firma Emitec AG. Die Übergabe der Rechnung bedeutet eine Anerkennung dieser Forderung. Bei Nichtbezahlung verpflichtet sich der Kunde auf unser Verlangen hin, die Ware in ordnungsgemässem Zustand zurück zu geben.
11. WEITERVERKAUF
Soweit nicht Parteiabrede oder die Natur des Geschäftes entgegenstehen, darf der Kunde die Produkte verändert oder unverändert weiterveräussern. Falls der Kunde die Produkte weiterveräussert, hat er sicherzustellen, dass sämtliche Pflichten aus Software-Lizenzen, aus Geheimhaltung sowie aus allfälligen Bewilligungsvorbehalten für die Wiederausfuhr auf die jeweiligen Abnehmer übergehen.

12. RÜCKSENDUNGEN
Rücksendungen von Produkten an den Lieferanten sind nur mit seinem Einverständnis zulässig. Ohne dieses Einverständnis kann die Warenannahme verweigert und die Sendung auf Kosten des Kunden bei einem Dritten eingelagert werden.
13. EXPORT
Die Wiederausfuhr der Produkte mit ausländischem Ursprung ist gemäss einer gegenüber der Abteilung für Ein- und Ausfuhr des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements eingegangener Verpflichtung untersagt. Diese Verpflichtung geht auf den Kunden über und ist bei jedem späteren Weiterverkauf dem jeweiligen Abnehmer zu überbinden.
14. ABTRETUNGSVERBOT
Ansprüche aus diesem Vertrag dürfen nur mit Einwilligung der anderen Vertragspartei an Dritte abgetreten werden.
15. NEBENABREDEN UND VERTRAGSÄNDERUNGEN
Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen für Ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.
16. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
Dieses Rechtsverhältnis untersteht Schweizerischem Recht. Gerichtsstand für beide Parteien ist der Sitz des Lieferanten.